Impressum fehlerhaft? So vermeidest du teure Abmahnungen!

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Ein fehlerhaftes oder unvollständiges Impressum kann schnell dazu führen, dass Mitbewerber oder Verbraucherschützer eine kostenpflichtige Abmahnung aussprechen.
Nach aktueller Rechtslage genügt bereits ein kleiner Fehler, um eine Abmahnung zu rechtfertigen.
Hintergrund ist eine europäische Richtlinie, die den Verbraucherschutz stärkt:
Heute gilt fast jede unvollständige Angabe im Impressum als wesentlicher Wettbewerbsverstoß.

Wann genau droht eine Abmahnung wegen des Impressums?
Schon seit einem Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2006 kann jede Verletzung von Gesetzen wie § 5 TMG und § 55 RStV als Wettbewerbsverstoß gelten. Diese Vorschriften regeln verbindlich, welche Informationen ein korrektes Impressum beinhalten muss.
Früher unterschieden Gerichte zwischen „erheblichen“ und „unerheblichen“ Fehlern. Unbedeutende Verstöße waren nicht abmahnfähig. Diese klare Trennung existiert mittlerweile nicht mehr: Heute kann nahezu jede Impressumsverletzung als erheblicher Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht (§ 3 UWG) eingestuft werden, sobald verbraucherschützende Regelungen betroffen sind.
Praxisbeispiel: Aufsichtsbehörde nicht angegeben
Ein Immobilienmakler vergaß in seinem Impressum lediglich die zuständige Aufsichtsbehörde. Ein Konkurrent sah hierin einen Wettbewerbsverstoß und sprach eine Abmahnung aus. Während ältere Gerichtsurteile solche Fehler noch als unbedeutend ansahen, entschied das OLG Hamm (Az. I-4 U 192/07), dass auch eine einzige fehlende Angabe ein relevanter Verstoß sein kann, wenn sie Verbraucherschutzbestimmungen betrifft.
Weitere häufige Abmahnungsgründe:
- Fehlende Informationen wie Rechtsform, Vertretungsberechtigte oder Registereinträge
- Falsche oder fehlende E-Mail-Adresse
- Unzureichend sichtbares Impressum
Was bedeutet „leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar“ genau?
Beispiel aus der Praxis: Verstecktes Impressum
Ein Unternehmer platzierte sein Impressum erst auf einer tieferen Unterseite seiner Webseite. Eine Kundin klagte dagegen, weil dies nicht zumutbar sei. Das LG Düsseldorf bestätigte: Ein Impressum muss direkt und ohne großen Aufwand zu erreichen sein, keinesfalls erst nach mehreren Klicks.
Tipps zur korrekten Platzierung:
- Das Impressum sollte von jeder Seite aus mit maximal einem Klick erreichbar sein.
- Verwende eindeutige Bezeichnungen wie „Impressum“.
- Begriffe wie „Kontakt“ oder „Info“ sind nicht ausreichend deutlich.
Angabe der Telefonnummer nicht vergessen!
Für schnelle und unmittelbare Kommunikation genügt eine E-Mail allein oft nicht aus. Eine zusätzliche Telefonnummer wird empfohlen.
Praxisbeispiel: Nur E-Mail angegeben
Ein gewerblicher Händler auf eBay wurde abgemahnt, weil er lediglich seine E-Mail-Adresse im Impressum aufführte. Das LG Bamberg (Az.: 1 HK O 29/12) entschied, dass eine Kontaktaufnahme innerhalb von 60 Minuten möglich sein müsse. Eine reine E-Mail-Adresse erfüllt dies nicht unbedingt.
Empfehlung:
- Ergänze neben der E-Mail-Adresse eine Telefonnummer.
- Ist keine Telefonnummer vorhanden, stelle sicher, dass eine alternative schnelle Kontaktaufnahme (Chat oder Rückruffunktion innerhalb einer Stunde) gegeben ist.
Fazit
Um rechtliche Konsequenzen und Abmahnungen wegen Impressumsfehlern zu verhindern, solltest du darauf achten:
✔ Ein Impressum muss deutlich sichtbar und schnell erreichbar sein. ✔ Alle vorgeschriebenen Angaben (z. B. Name, Adresse, E-Mail, ggf. Telefon, Rechtsform) müssen enthalten sein. ✔ Berufsgruppen mit speziellen Regelungen (z. B. Ärzte, Makler, Anwälte) müssen zusätzliche Pflichtinformationen angeben. ✔ Verwende unseren Impressum-Generator, um sicherzugehen, dass dein Impressum rechtlich korrekt ist.
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